TAMV Art. 9, Abs. 1: „Wer in einem Zoofachgeschäft lebende Tiere halten und verkaufen darf, darf gestützt auf eine kantonale Bewilligung nach Artikel 30 HMG Arzneimittel für Zierfische, Sing- und Ziervögel, Brieftauben, Reptilien, Amphibien und Kleinsäuger abgeben, wenn sie oder er eine vom BLV genehmigte Ausbildung absolviert hat.“
Dozenten:
Dr. med. vet. Stefania Vannetti, fishdoc GmbH
Dr. med. vet. Michel Bula, fishdoc GmbH
Vorkenntnisse für den Besuch des Kurses zum Erhalt einer DHB Tierarzneimittel (TAM):
Eine Ausbildung nach Art. 103 Bst. b TSchV:
· Tierpflegerin oder Tierpfleger gemäss Art. 195 TSchV
· Detailhandelsfachfrau oder -fachmann EFZ, Fachrichtung Zoofachhandel, ergänzt durch FBA Zoofachhandel (Art. 197 TSchV)
· Andere Ausbildungen nur dann, wenn der zuständige Kanton diese für den Handel und die Werbung mit Tieren im Einzelfall anerkennt (Art. 106 Abs. 4 Bst. b TSchV).
Kurskosten:
CHF 350.-
Im Voraus zu bezahlen! Sie erhalten nach der Anmeldung eine Rechnung per E-Mail zugestellt.
WICHTIG: nur die drei mit * markierten Ausbildungen/Abschlüsse berechtigen zum Erhalt einer DHB Tierarzneimittel (TAM)!
